← Zurück zur Startseite

Impressum

Nachfolgend finden Sie die Informationen gemäß E-Commerce-Gesetz bzw. Mediengesetz (Offenlegung gemäß § 25).

Für Anfragen über Produkte und Dienstleistungen benutzen Sie am besten das interaktive Online-Kontaktformular.

Dort finden Sie hilfreiche Informationen zu allen Bereichen.

Sie erreichen uns telefonisch unter +43 664 412 75 32 oder per E-Mail an office@tiro-med.com.

Wir sind nach Terminvereinbarung für Sie da.

Über diese Kontaktmöglichkeiten wird eine raschestmögliche Beantwortung Ihrer Anfragen gewährleistet.

Medieninhaber/Herausgeber: Tiro-Med Handelsagentur
Inhaber: Nicola Köfler
Joschweg 23, 9061 Klagenfurt am Wörthersee
Tel.: +43 664 412 75 32
E-Mail: office@tiro-med.com

UID-Nr.: ATU82868014

Alle auf tiro-med.com veröffentlichten Inhalte (Texte, Tabellen, Daten, Bilder) sind urheberrechtlich geschützt. Soweit nicht Dritte ausdrücklich als Rechtsinhaber gekennzeichnet sind, ist Tiro-Med Inhaberin sämtlicher urheberrechtlicher Nutzungsrechte. Die Inhalte sind nur für die persönliche Information bestimmt. Jede weitergehende Verwertung, insbesondere durch Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Zugänglichmachung, beispielsweise im Wege der Speicherung in Datenbanken oder der Veröffentlichung, und jede Form der gewerblichen Nutzung - auch in Teilen oder in überarbeiteter beziehungsweise umgestalteter Form - ohne Zustimmung von Tiro-Med ist untersagt.

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

TIRO-MED, Inhaber Nicola Köfler
Joschweg 23, 9061 Wölfnitz · UID: ATU82868014 · GISA-Zahl: 39239754
Fassung vom 14.09.2026

1. Geltungsbereich und Vertragsgrundlage

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge, Lieferungen und Leistungen von TIRO-MED, Inhaber Nicola Köfler (nachfolgend „Auftragnehmer"), insbesondere im Bereich der Ausstattung, Betreuung, Kontrolle, Wartung und Nachbefüllung von Erste-Hilfe-Einrichtungen sowie der Lieferung von Verbands- und Sanitätsmaterial.

1.2 Der Auftragnehmer kontrahiert ausschließlich mit Unternehmern im Sinne des § 1 UGB sowie mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Verträge mit Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes werden nicht geschlossen; das KSchG und das FAGG finden auf Verträge nach diesen AGB keine Anwendung. Der Auftraggeber sichert zu, den Vertrag im Rahmen seines Unternehmens abzuschließen.

1.3 Diese AGB gelten in ihrer jeweils gültigen Fassung auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit demselben Auftraggeber, ohne dass es eines neuerlichen Hinweises bedarf.

1.4 Allgemeinen Geschäfts-, Einkaufs- oder sonstigen Bedingungen des Auftraggebers wird ausdrücklich widersprochen. Solche Bedingungen werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn ihnen im Einzelfall nicht nochmals gesondert widersprochen wird oder der Auftragnehmer in Kenntnis dieser Bedingungen die Leistung vorbehaltlos erbringt.

1.5 Abweichende Vereinbarungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform (E-Mail genügt).

2. Angebot und Vertragsabschluss

2.1 Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Als verbindlich bezeichnete Angebote binden den Auftragnehmer 30 Tage ab Angebotsdatum.

2.2 Der Vertrag kommt durch schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder durch tatsächliche Leistungserbringung zustande. Für Inhalt und Umfang der Leistung ist die Auftragsbestätigung maßgeblich.

2.3 Angaben in Katalogen, Preislisten, Prospekten und Abbildungen sind unverbindliche Richtwerte. Der Auftragnehmer behält sich vor, Produkte durch gleichwertige Artikel zu ersetzen, insbesondere bei Lieferengpässen, Herstellerabkündigungen oder Änderungen einschlägiger Normen.

3. Leistungsumfang, Prüfintervalle und Betreuungsleistungen

3.1 Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem Angebot, der Auftragsbestätigung oder dem gesondert abgeschlossenen Betreuungsvertrag.

3.2 Betreuungsleistungen umfassen, soweit nicht abweichend vereinbart: die periodische Überprüfung der vereinbarten Erste-Hilfe-Einrichtungen auf Vollständigkeit und Haltbarkeit, den Austausch abgelaufener oder entnommener Artikel, die Ergänzung auf den vereinbarten Sollbestand, das Verplomben der Einrichtung nach erfolgter Überprüfung sowie die Dokumentation der durchgeführten Überprüfung.

3.3 Mindestprüfintervalle. Die Überprüfung der betreuten Erste-Hilfe-Einrichtungen erfolgt nach Maßgabe der nachstehenden Mindestintervalle:

a) Bei Einrichtungen, die vom Auftragnehmer nach der Überprüfung verplombt werden und deren Plombe bis zur nächsten Überprüfung unversehrt bleibt: mindestens einmal je Kalenderjahr.

b) Bei nicht verplombten Einrichtungen sowie bei Einrichtungen, deren Plombe zwischenzeitlich geöffnet, beschädigt oder entfernt wurde: mindestens zweimal je Kalenderjahr in einem Abstand von jeweils rund sechs Monaten.

Als Plombe im Sinne dieser Bestimmung gilt eine vom Auftragnehmer angebrachte Einwegplombe oder ein gleichwertiges Sicherheitssiegel, das ohne sichtbare Beschädigung nicht geöffnet werden kann. Der Sinn der Verplombung liegt darin, eine unbemerkte Entnahme auszuschließen; die einmalige jährliche Überprüfung nach lit a) dient in diesem Fall der Kontrolle der Haltbarkeits- und Verfalldaten.

3.4 Die Intervalle nach Punkt 3.3 sind Mindestintervalle. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer die Durchführung der Überprüfungen innerhalb dieser Intervalle zu ermöglichen, insbesondere durch Gewährung des Zutritts und Vereinbarung eines Termins. Kommt eine Überprüfung aus Gründen, die der Sphäre des Auftraggebers zuzurechnen sind, nicht innerhalb des jeweiligen Intervalls zustande, ruht die diesbezügliche Leistungspflicht des Auftragnehmers; das vereinbarte Entgelt bleibt davon unberührt.

3.5 Der Auftraggeber hat jede Entnahme aus einer betreuten Einrichtung sowie jede geöffnete, beschädigte oder entfernte Plombe unverzüglich, längstens binnen fünf Arbeitstagen, in Textform bekanntzugeben. Unterbleibt eine solche Meldung, ist der Auftragnehmer berechtigt, die betreffende Einrichtung bis zur nächsten planmäßigen Überprüfung als verplombt und unversehrt zu behandeln und das Intervall nach Punkt 3.3 lit a) anzuwenden.

3.6 Die Verpflichtung zur Bereitstellung, Ausstattung und Instandhaltung von Erste-Hilfe-Einrichtungen nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), der Arbeitsstättenverordnung (AStV) sowie sonstigen arbeitnehmerschutz- und gewerberechtlichen Vorschriften trifft ausschließlich den Auftraggeber. Der Auftragnehmer erbringt insoweit ausschließlich unterstützende Dienstleistungen. Eine Übernahme der arbeitnehmerschutzrechtlichen Verantwortung des Auftraggebers erfolgt ausdrücklich nicht. Sehen für den Betrieb des Auftraggebers geltende Vorschriften, Normen oder behördliche Auflagen kürzere Prüfintervalle vor als in Punkt 3.3 vereinbart, hat der Auftraggeber dies dem Auftragnehmer bekanntzugeben und eine entsprechende Anpassung des Betreuungsvertrages zu veranlassen.

3.7 Der Auftragnehmer schuldet die ordnungsgemäße Durchführung der vereinbarten Überprüfungen, nicht jedoch die durchgehende Vollständigkeit oder Normkonformität der Ausstattung zwischen zwei Terminen. Die laufende Kontrolle, insbesondere nach Entnahmen, obliegt dem Auftraggeber.

3.8 Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich zur Leistungserbringung geeigneter Subunternehmer zu bedienen.

3.9 Ändern sich nach Vertragsabschluss die für die Ausstattung maßgeblichen Normen oder Rechtsvorschriften (insbesondere ÖNORM Z 1020 und Folgenormen), teilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber den erforderlichen Anpassungsbedarf mit. Die Umsetzung erfolgt nur nach gesonderter Beauftragung und wird nach Aufwand verrechnet.

4. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

4.1 Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer zum vereinbarten Termin Zutritt zu allen betreuten Standorten und Einrichtungen zu gewähren und eine erreichbare Ansprechperson zu benennen.

4.2 Der Auftraggeber hat Entnahmen aus der Erste-Hilfe-Ausstattung, Standortänderungen, neue Standorte sowie geänderte Anforderungen (z. B. Änderung der Mitarbeiterzahl oder der Gefährdungslage) unverzüglich bekanntzugeben.

4.3 Der Auftraggeber hat für eine sachgemäße Lagerung und Verwahrung des gelieferten Materials zu sorgen, insbesondere trocken, vor direkter Sonneneinstrahlung geschützt und innerhalb der vom Hersteller angegebenen Temperaturbereiche.

4.4 Terminvereinbarung und Absagefrist. Der Auftragnehmer kündigt den vorgesehenen Überprüfungstermin dem Auftraggeber mindestens 7 Kalendertage im Voraus in Textform an. Der Auftraggeber hat Absagen oder Verschiebungen dieses Termins spätestens 3 Kalendertage vor dem angekündigten Termin in Textform bekanntzugeben. Widerspricht der Auftraggeber nicht innerhalb dieser Frist, gilt der Termin als bestätigt.

4.5 Ausfalls- und Anfahrtspauschale. Kann eine vereinbarte Leistung aus Gründen, die der Sphäre des Auftraggebers zuzurechnen sind, nicht oder nicht vollständig erbracht werden, ist der Auftragnehmer berechtigt, eine Ausfalls- und Anfahrtspauschale in Höhe von EUR 50 zuzüglich Umsatzsteuer je Standort und Termin zu verrechnen. Dies gilt insbesondere bei nicht gewährtem Zutritt, bei nicht wahrgenommenem Termin sowie bei einer Absage oder Verschiebung, die nicht innerhalb der Frist nach Punkt 4.4 erfolgt ist. Der Auftraggeber ist berechtigt nachzuweisen, dass dem Auftragnehmer kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand entstanden ist.

4.6 Sagt der Auftraggeber einen Termin fristgerecht ab, wird der Auftragnehmer einen Ersatztermin innerhalb des laufenden Prüfintervalls anbieten. Nimmt der Auftraggeber auch diesen Ersatztermin nicht wahr, gilt Punkt 4.5 sinngemäß.

4.7 Verletzt der Auftraggeber Mitwirkungspflichten, verlängern sich vereinbarte Fristen angemessen. Daraus resultierende Mehraufwendungen sind vom Auftraggeber zu ersetzen.

5. Preise, Zahlung und Verzug

5.1 Alle Preise verstehen sich in Euro, netto, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer sowie zuzüglich allfälliger Fracht-, Verpackungs- und Anfahrtskosten, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.

5.2 Rechnungen sind, sofern nicht anders vereinbart, innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang des vollständigen Rechnungsbetrages auf dem Konto des Auftragnehmers maßgeblich.

5.3 Skonto. Erfolgt der Zahlungseingang innerhalb von sieben Tagen ab Rechnungsdatum, ist der Auftraggeber berechtigt, einen Skontoabzug in Höhe von 2 % des Rechnungsgesamtbetrages einschließlich Umsatzsteuer vorzunehmen. Der Skontoabzug ist ausgeschlossen, solange ältere fällige Rechnungen des Auftragnehmers ganz oder teilweise offen sind. Zahlungsziel, Skontofrist und Skontosatz werden auf jeder Rechnung gesondert ausgewiesen. Ein unberechtigt vorgenommener Skontoabzug begründet Zahlungsverzug hinsichtlich des abgezogenen Betrages.

5.4 Die Rechnungslegung in elektronischer Form (PDF per E-Mail) gilt als vereinbart. Der Auftraggeber hat eine geeignete E-Mail-Adresse bekanntzugeben und Änderungen unverzüglich mitzuteilen.

5.5 Bei Zahlungsverzug gelten Verzugszinsen in Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 456 UGB als vereinbart. Zusätzlich hat der Auftraggeber den Pauschalbetrag von EUR 40,— gemäß § 458 UGB sowie sämtliche notwendigen und zweckentsprechenden Mahn-, Inkasso- und Rechtsverfolgungskosten zu ersetzen.

5.6 Befindet sich der Auftraggeber mit einer fälligen Zahlung in Verzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, weitere Leistungen bis zur vollständigen Zahlung zurückzuhalten und sämtliche offenen Forderungen sofort fällig zu stellen.

5.7 Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur zulässig, soweit diese vom Auftragnehmer schriftlich anerkannt oder gerichtlich rechtskräftig festgestellt sind. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Auftraggeber ist ausgeschlossen.

5.8 Bei Betreuungsverträgen ist der Auftragnehmer berechtigt, die vereinbarten Entgelte einmal jährlich, frühestens jedoch mit Beginn der ersten Verlängerungsperiode gemäß Punkt 9.1, entsprechend der Veränderung des von der Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex (VPI) anzupassen. Ausgangsbasis ist der Indexwert des Monats des Vertragsabschlusses. Die Anpassung ist dem Auftraggeber mindestens einen Monat vor Wirksamkeit in Textform bekanntzugeben.

5.9 Werden dem Auftragnehmer nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, die begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers rechtfertigen (insbesondere Zahlungsverzug, negative Bonitätsauskunft, Insolvenzantrag), ist der Auftragnehmer berechtigt, ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu erbringen.

6. Lieferung, Gefahrenübergang, Eigentumsvorbehalt

6.1 Liefer- und Leistungstermine sind unverbindliche Richttermine, sofern sie nicht ausdrücklich in Textform als verbindlich vereinbart wurden.

6.2 Die Gefahr geht mit Übergabe an den Auftraggeber, bei Versendung mit Übergabe an den Frachtführer oder Transporteur über.

6.3 Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig und können gesondert verrechnet werden.

6.4 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung bestehenden Forderungen Eigentum des Auftragnehmers. Der Auftraggeber ist bis zum Eintritt des Verzugs berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern oder zu verbrauchen. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Auftraggeber bereits jetzt seine daraus entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer in Höhe des offenen Rechnungsbetrages zur Sicherung an den Auftragnehmer ab; der Auftragnehmer nimmt diese Abtretung an. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich zu verständigen.

6.5 Ereignisse höherer Gewalt, die außerhalb der Sphäre des Auftragnehmers liegen (insbesondere Naturereignisse, Epidemien und Pandemien, behördliche Maßnahmen, Unterbrechungen der Lieferkette, Energieausfall, Arbeitskampf, kriegerische Auseinandersetzungen, Cyberangriffe), befreien den Auftragnehmer für ihre Dauer von der Leistungspflicht. Dauert das Ereignis länger als drei Monate an, ist jede Vertragspartei berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass daraus Schadenersatzansprüche entstehen.

7. Gewährleistung und Rügeobliegenheit

7.1 Der Auftraggeber hat gelieferte Ware und erbrachte Leistungen unverzüglich nach Ablieferung bzw. Fertigstellung zu untersuchen. Offene Mängel sind binnen fünf Arbeitstagen ab Ablieferung, versteckte Mängel binnen fünf Arbeitstagen ab Entdeckung, in Textform und unter genauer Bezeichnung des Mangels zu rügen. Unterbleibt die rechtzeitige Rüge, gilt die Leistung als genehmigt; Gewährleistungs-, Schadenersatz- und Irrtumsansprüche aus dem Titel des Mangels sind in diesem Fall ausgeschlossen (§ 377 UGB).

7.2 Gewährleistungsfrist. Die Gewährleistungsfrist für gelieferte Ware beträgt:

a) zwölf Monate ab Übergabe, wenn die Ware in einer vom Auftragnehmer verplombten Erste-Hilfe-Einrichtung im Sinne des Punktes 3.3 lit a) verwahrt wird;

b) ein Monat ab Übergabe, wenn die Ware in einer nicht verplombten oder frei zugänglichen Einrichtung im Sinne des Punktes 3.3 lit b) verwahrt wird.

Die kürzere Frist nach lit b) beruht darauf, dass bei frei zugänglicher Verwahrung die Entnahme, Handhabung und Lagerung der Ware nach der Übergabe ausschließlich in der Sphäre des Auftraggebers liegt und vom Auftragnehmer nicht überprüft werden kann. Maßgeblich ist der Verwahrungszustand im Zeitpunkt der Übergabe; eine spätere Änderung des Verwahrungszustandes wirkt auf bereits übergebene Ware nicht zurück.

Für Betreuungs- und sonstige Dienstleistungen beträgt die Gewährleistungsfrist zwölf Monate ab Erbringung der jeweiligen Leistung.

Die Gewährleistungsfrist endet in jedem Fall mit Ablauf des auf der Ware oder ihrer Verpackung angegebenen Haltbarkeits- oder Verfalldatums, sofern dieses vor Ablauf der Fristen nach lit a) oder lit b) liegt.

7.3 Der Auftragnehmer ist zunächst zur Verbesserung oder zum Austausch berechtigt. Preisminderung oder Wandlung kann der Auftraggeber erst geltend machen, wenn Verbesserung oder Austausch fehlgeschlagen, verweigert oder unzumutbar sind. Wandlung ist bei geringfügigen Mängeln ausgeschlossen.

7.4 Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gemäß § 924 ABGB wird abbedungen. Der Auftraggeber hat zu beweisen, dass der Mangel bereits im Zeitpunkt der Übergabe vorgelegen ist.

7.5 Keine Gewährleistung besteht für Mängel, die zurückzuführen sind auf: Überschreitung des angegebenen Haltbarkeits- oder Verfalldatums, unsachgemäße Lagerung oder Handhabung, Eingriffe oder Nachbefüllung durch den Auftraggeber oder Dritte, Verwendung entgegen den Herstellerangaben, sowie auf gewöhnliche Abnutzung.

7.6 Die Anfechtung des Vertrages wegen Irrtums sowie wegen Verkürzung über die Hälfte (§ 934 ABGB) ist ausgeschlossen.

8. Haftung

8.1 Der Auftragnehmer haftet für Schäden, die er vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.

8.2 Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit von Personen wird durch diese AGB nicht beschränkt oder ausgeschlossen. Ebenso unberührt bleibt die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

8.3 Außerhalb der in Punkt 8.2 genannten Fälle und außer bei Vorsatz ist die Haftung für Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Betriebsunterbrechung, Zinsverluste, reine Vermögensschäden, Datenverlust, mittelbare Schäden sowie für Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftraggeber ausgeschlossen.

8.4 Außerhalb der in Punkt 8.2 genannten Fälle und außer bei Vorsatz ist die Haftung des Auftragnehmers der Höhe nach begrenzt mit dem Nettoauftragswert des betroffenen Einzelauftrages, bei Dauerschuldverhältnissen mit dem im betroffenen Vertragsjahr vereinbarten Nettojahresentgelt, jedenfalls aber mit der Deckungssumme der Betriebshaftpflichtversicherung des Auftragnehmers.

8.5 Schadenersatzansprüche gegen den Auftragnehmer sind bei sonstigem Verfall binnen zwei Jahren ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, längstens jedoch binnen drei Jahren ab dem schadensbegründenden Ereignis gerichtlich geltend zu machen. Dies gilt nicht bei Vorsatz und nicht für Ansprüche nach Punkt 8.2.

8.6 Der Auftragnehmer haftet nicht für die Vollständigkeit oder Normkonformität der Erste-Hilfe-Ausstattung zwischen zwei Überprüfungsterminen, für nicht gemeldete Entnahmen oder nicht gemeldete Plombenöffnungen gemäß Punkt 3.5, für Überprüfungen, die aus Gründen in der Sphäre des Auftraggebers nicht innerhalb der Intervalle nach Punkt 3.3 durchgeführt werden konnten, sowie für Schäden, die auf eine Verletzung der Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 4 zurückzuführen sind.

8.7 Der Auftragnehmer ist Händler und nicht Hersteller der gelieferten Produkte. Rückgriffsansprüche im Sinne des § 12 Produkthaftungsgesetz sind ausgeschlossen, es sei denn, der Rückgriffsberechtigte weist nach, dass der Fehler in der Sphäre des Auftragnehmers verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet wurde. Der Auftraggeber hat allfällige Rückgriffsansprüche dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

8.8 Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Auftraggeber zu beweisen.

9. Vertragsdauer und Kündigung

9.1 Laufzeit und automatische Verlängerung. Betreuungsverträge werden, sofern nichts anderes vereinbart ist, auf die bestimmte Dauer von zwölf Monaten ab Vertragsbeginn abgeschlossen. Das Vertragsverhältnis verlängert sich jeweils automatisch um weitere zwölf Monate, sofern es nicht von einer der beiden Vertragsparteien nach Punkt 9.2 gekündigt wird.

9.2 Die Kündigung kann von beiden Vertragsparteien in Textform erklärt werden.

9.3 Bereits bestellte oder kundenspezifisch beschaffte Ware ist vom Auftraggeber auch im Fall der Vertragsbeendigung zu übernehmen und zu bezahlen.

9.4 Vom Auftragnehmer beigestellte Gegenstände, die in dessen Eigentum stehen, sind binnen 14 Tagen nach Vertragsende auf Kosten des Auftraggebers zurückzustellen.

10. Datenschutz

10.1 Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten nach den Bestimmungen der DSGVO und des DSG. Nähere Informationen zu Zwecken, Rechtsgrundlagen, Speicherdauer und Betroffenenrechten sind der Datenschutzerklärung zu entnehmen.

10.2 Die Verarbeitung von Kontakt- und Vertragsdaten des Auftraggebers und seiner Ansprechpersonen erfolgt zur Vertragsanbahnung und -abwicklung auf Grundlage von Art 6 Abs 1 lit b DSGVO sowie zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen auf Grundlage von Art 6 Abs 1 lit c DSGVO.

10.3 Soweit der Auftragnehmer im Rahmen der Betreuungsleistungen personenbezogene Daten im Auftrag und nach Weisung des Auftraggebers verarbeitet — insbesondere im Zusammenhang mit der Führung oder Einsichtnahme in Aufzeichnungen über Erste-Hilfe-Leistungen — schließen die Vertragsparteien eine gesonderte Vereinbarung über die Auftragsverarbeitung gemäß Art 28 DSGVO ab. Diese geht diesen AGB im Anwendungsbereich vor.

10.4 Die Vertragsparteien verpflichten sich, die im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt gewordenen personenbezogenen Daten vertraulich zu behandeln und nur befugten Mitarbeitern zugänglich zu machen.

11. Vertraulichkeit und Referenznennung

11.1 Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekannt gewordenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der jeweils anderen Partei vertraulich zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen. Diese Verpflichtung besteht für die Dauer von drei Jahren nach Beendigung der Geschäftsbeziehung fort.

11.2 Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Auftraggeber unter Nennung von Firmenwortlaut und Logo als Referenzkunden anzuführen, sofern der Auftraggeber dem nicht in Textform widerspricht.

12. Abtretung und Änderung dieser AGB

12.1 Die Abtretung von Ansprüchen aus dem Vertragsverhältnis durch den Auftraggeber bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftragnehmers in Textform.

12.2 Bei Dauerschuldverhältnissen ist der Auftragnehmer berechtigt, diese AGB mit Wirkung für die Zukunft zu ändern. Änderungen werden dem Auftraggeber mindestens sechs Wochen vor ihrem Inkrafttreten in Textform mitgeteilt. Widerspricht der Auftraggeber nicht binnen vier Wochen ab Zugang der Mitteilung in Textform, gelten die Änderungen als angenommen; auf diese Rechtsfolge wird in der Mitteilung ausdrücklich hingewiesen. Im Fall eines Widerspruchs ist jede Vertragspartei berechtigt, das Vertragsverhältnis zum Zeitpunkt des vorgesehenen Inkrafttretens zu kündigen.

13. Erfüllungsort, Rechtswahl und Gerichtsstand

13.1 Erfüllungsort. Erfüllungsort für Lieferungen ist der Sitz des Auftragnehmers, sofern nicht ausdrücklich eine Versendung vereinbart ist. Erfüllungsort für Betreuungs-, Überprüfungs- und sonstige Dienstleistungen, die am Standort des Auftraggebers zu erbringen sind, ist der jeweilige Standort des Auftraggebers. Erfüllungsort für sämtliche Zahlungsverpflichtungen des Auftraggebers ist der Sitz des Auftragnehmers.

13.2 Die Bestimmung des Erfüllungsortes nach Punkt 13.1 begründet keinen Gerichtsstand. Für die örtliche Zuständigkeit gilt ausschließlich Punkt 13.4.

13.3 Es gilt ausschließlich österreichisches materielles Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts.

13.4 Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis wird die ausschließliche Zuständigkeit des für 9020 Klagenfurt am Wörthersee sachlich zuständigen Gerichts vereinbart. Der Auftragnehmer ist darüber hinaus berechtigt, den Auftraggeber auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu klagen.

14. Schlussbestimmungen

14.1 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages einschließlich dieser Bestimmung bedürfen der Textform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

14.2 Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung gilt als durch eine wirksame ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Gleiches gilt für Vertragslücken.